Art. 27 – Ausfüllen der Visummarke

REG_2009_810 · über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)Nach dem Ausfüllen der Visummarke werden die in Anhang VII aufgeführten verbindlichen Angaben eingetragen und die maschinenlesbare Zone ausgefüllt, wie dies im einschlägigen ICAO-Dokument 9303, Teil 2, vorgesehen ist.
(2)Im Feld „Anmerkungen“ können die Mitgliedstaaten besondere Angaben für ihr Land auf der Visummarke hinzufügen, wobei keine der in Anhang VII aufgeführten obligatorischen Angaben zu wiederholen sind.
(3)Alle Angaben sind auf die Visummarke aufzudrucken; auf einer bereits bedruckten Visummarke dürfen keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden.
(4)Ein handschriftliches Ausfüllen der Visummarken ist nur bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt zulässig. Auf einer handschriftlich ausgefüllten Visummarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.
(5)Wird eine Visummarke nach Absatz 4 dieses Artikels handschriftlich ausgefüllt, so wird diese Angabe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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