Art. 4 – Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

REG_2009_810 · über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
(2)Abweichend von Absatz 1 können Anträge an der Außengrenze der Mitgliedstaaten von den für Personenkontrollen zuständigen Behörden nach den Artikeln 35 und 36 geprüft und beschieden werden.
(3)In den außereuropäischen überseeischen Gebieten von Mitgliedstaaten können Anträge durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Behörden geprüft und beschieden werden.
(4)Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Behörden an der Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen beteiligt werden.
(5)Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass ihn ein anderer Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 22 und 31 konsultiert bzw. unterrichtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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