ErwGr. 15

REG_2009_810 · über einen Visakodex der Gemeinschaft

Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenzuarbeiten, so sollte er weiterhin sämtlichen Antragstellern den unmittelbaren Zugang zu seinen diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen zur Einreichung von Anträgen ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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