ErwGr. 2

REG_2009_816 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

Die Festsetzung der repräsentativen Preise gemäß Artikel 141 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss sich auf leicht zugängliche, ständig verfügbare, verlässliche und unabhängige Daten der betreffenden Marktteilnehmer stützen. Da die Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 nicht immer diese Voraussetzungen erfüllen, sollten sie durch die im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachung gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) ermittelten Informationen ersetzt werden. Gleichzeitig sind die obligatorischen wöchentlichen Mitteilungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 abzuschaffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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