Art. 30 – Berichte über Folgemaßnahmen

REG_2009_846 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

(1)Neben den Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Quartals unter Bezugnahme auf alle früheren Berichte nach dem genannten Artikel über die Details hinsichtlich Einleitung, Abschluss oder Einstellung jeglicher Verfahren zur Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen im Zusammenhang mit den gemeldeten Unregelmäßigkeiten sowie über das Ergebnis dieser Verfahren. Für Unregelmäßigkeiten, die mit Sanktionen belegt wurden, teilen die Mitgliedstaaten ferner Folgendes mit: a) ob die Sanktionen verwaltungs- oder strafrechtlicher Art sind; b) ob die Sanktionen auf einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder nationales Recht zurückgehen; c) die Bestimmungen, in denen die Sanktionen festgelegt sind; d) ob Betrug nachgewiesen wurde.
(2)Auf schriftlichen Antrag der Kommission macht der Mitgliedstaat Angaben zu einer bestimmten Unregelmäßigkeit oder einer Gruppe von Unregelmäßigkeiten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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