Art. 47 – Interventionen im Wohnungsbau

REG_2009_846 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

(1)Bei der Auswahl der Bereiche für Wohnungsbaumaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 berücksichtigen die Mitgliedstaaten mindestens eines der folgenden Kriterien: a) hohes Maß an Armut und Ausgrenzung; b) hohe Langzeitarbeitslosigkeit; c) problematische Bevölkerungsentwicklung; d) niedriges Bildungsniveau, erhebliche Qualifikationsdefizite und hohe Zahl von Schulabbrechern; e) hohe Kriminalitäts- und Verbrechensrate; f) eine in besonderem Maße geschädigte Umwelt; g) geringe Wirtschaftstätigkeit; h) hoher Anteil an Einwanderern, ethnischen Minderheiten oder Flüchtlingen; i) vergleichsweise niedriger Immobilienwert; j) geringe Gesamtenergieeffizienz der Gebäude.
(2)Lediglich die folgenden Interventionen sind gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 förderfähig: a) Renovierung der gemeinschaftlichen Bereiche eines Mehrfamilienwohnhauses; b) Bereitstellung von Sozialwohnungen in moderner Qualität durch Renovierung und Umnutzung bestehender Gebäude im Besitz öffentlicher Verwaltungen oder gemeinnütziger Betreiber.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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