Art. 1 – Verfahrensbeteiligte

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Folgende Personen können Beteiligte eines Verfahrens vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt, im Folgenden: Amt, sein: a) die Person, die einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gestellt hat; b) der Einwender im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94, im Folgenden: Grundverordnung; c) der oder die Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, im Folgenden: Inhaber; d) jede Person, deren Antrag oder Begehr Voraussetzung für eine Entscheidung des Amts ist.
(2)Das Amt kann andere als die in Absatz 1 genannten Personen, die unmittelbar und persönlich betroffen sind, als Verfahrensbeteiligte zulassen.
(3)Als Person im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten alle natürlichen und juristischen Personen sowie Körperschaften, die nach dem für sie geltenden Recht als juristische Personen angesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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