Art. 3 – Sprachen der Verfahrensbeteiligten

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Der Verfahrensbeteiligte benutzt die Amtssprache der Europäischen Union, in der das dem Amt zuerst vorgelegte und zur Vorlage unterzeichnete Schriftstück abgefasst worden ist, bis eine abschließende Entscheidung des Amts ergeht.
(2)Legt ein Verfahrensbeteiligter ein von ihm zu diesem Zweck unterzeichnetes Schriftstück in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union vor als derjenigen, die er nach Absatz 1 hätte benutzen müssen, so gilt das Schriftstück als zu dem Zeitpunkt eingegangen, an dem das Amt über eine von anderen Dienststellen angefertigte Übersetzung verfügt. Das Amt kann Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen.
(3)Benutzt ein Verfahrensbeteiligter in einem mündlichen Verfahren eine andere Sprache als die nach Absatz 1 zu verwendende Amtssprache der Europäischen Union, so sorgt er für die Simultanübertragung aus dieser anderen Sprache in die von den zuständigen Mitgliedern des Amts und den anderen Verfahrensbeteiligten verwendete Sprache. Unterlässt er dies, so kann das mündliche Verfahren in den von den zuständigen Mitgliedern des Amts und den anderen Verfahrensbeteiligten verwendeten Sprachen fortgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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