Art. 5 – Übersetzung von Schriftstücken der Verfahrensbeteiligten

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Reicht ein Verfahrensbeteiligter Schriftstücke in einer anderen Sprache als einer Amtssprache der Europäischen Union ein, so kann das Amt von dem Verfahrensbeteiligten eine Übersetzung dieser Schriftstücke in die Sprache verlangen, die von diesem Verfahrensbeteiligten zu benutzen ist oder die von den zuständigen Mitgliedern des Amts benutzt wird.
(2)Hat ein Verfahrensbeteiligter eine Übersetzung vorgelegt oder muss er eine solche vorlegen, so kann das Amt verlangen, dass innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist eine Bescheinigung vorgelegt wird, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt.
(3)Wird die Übersetzung nach Absatz 1 und die Bescheinigung nach Absatz 2 nicht vorgelegt, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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