Art. 8 – Befugnisse der Ausschussmitglieder

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Jeder Ausschuss bestimmt eines seiner Mitglieder als Berichterstatter.
(2)Der Berichterstatter a) nimmt insbesondere die in Artikel 25 genannten Aufgaben wahr und sorgt für die Vorlage der Prüfungsberichte gemäß Artikel 13 und 14; b) achtet auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens vor dem Amt einschließlich der Mitteilung von Mängeln, denen die Verfahrensbeteiligten abzuhelfen haben, und der Fristsetzung; c) sorgt für eine enge Verbindung zu den Verfahrensbeteiligten und für den Austausch von Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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