Art. 7 – Entscheidungen der Ausschüsse

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Außer den in Artikel 35 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Entscheidungen treffen die Ausschüsse Entscheidungen über — die Nichtaussetzung einer Entscheidung nach Artikel 67 Absatz 2 der Grundverordnung, — die Abhilfe nach Artikel 70 der Grundverordnung, — die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 80 der Grundverordnung und — die Verteilung der Kosten nach Artikel 85 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 75 der vorliegenden Verordnung.
(2)Entscheidungen der Ausschüsse werden von der Mehrheit der Ausschussmitglieder getroffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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