Art. 6 – Qualifikation der Ausschussmitglieder

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Den Ausschüssen nach Artikel 35 Absatz 2 der Grundverordnung gehören dem Ermessen des Präsidenten des Amts zufolge entweder Mitglieder mit technischer oder rechtlicher Qualifikation oder Mitglieder beider Fachrichtungen an.
(2)Ein technisches Mitglied muss über einen Hochschulabschluss im Bereich der Pflanzenkunde oder über anerkannte Erfahrungen in diesem Bereich verfügen.
(3)Ein rechtskundiges Mitglied muss über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium oder über anerkannte Erfahrungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes oder des Sortenwesens verfügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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