Art. 9 – Aufgabe des Präsidenten

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

Der Präsident des Amts gewährleistet die Kohärenz der unter seiner Verantwortung getroffenen Entscheidungen. Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen über Einwendungen nach Artikel 59 der Grundverordnung zusammen mit Entscheidungen nach den Artikeln 61, 62, 63 oder 66 der Grundverordnung getroffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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