Art. 12 – Die Geschäftsstelle

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Der Präsident des Amts richtet eine Geschäftsstelle bei der Beschwerdekammer ein. Mitglieder des Amts, die an Verfahren im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung beteiligt waren, dürfen an dem Beschwerdeverfahren nicht teilnehmen.
(2)Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für: — die Protokollierung der mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen nach Artikel 63; — die Kostenfeststellung nach Artikel 85 Absatz 5 der Grundverordnung und Artikel 76 der vorliegenden Verordnung; — die Bestätigung der Vereinbarung über die Kostenverteilung nach Artikel 77 der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 12 REG_2009_874 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 12 REG_2009_874 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.