Art. 15 – Einzelheiten der Prüfungsbefugnis

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Die Prüfungsbefugnis des Prüfungsamtes ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Amt und dem Prüfungsamt, in der Einzelheiten über die technische Prüfung von Pflanzensorten durch das Prüfungsamt und die Zahlung der in Artikel 58 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Gebühr durch das Amt festgelegt sind. Handelt es sich um eine Dienststelle nach Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, so erlässt das Amt eine entsprechende Verfahrensordnung.
(2)Die schriftliche Vereinbarung verleiht den Handlungen, die Mitglieder des Prüfungsamts nach Maßgabe dieser Vereinbarung vornehmen oder vornehmen sollen, gegenüber Dritten die Wirkung von Handlungen des Amts.
(3)Beabsichtigt das Prüfungsamt, die Dienste anderer fachlich geeigneter Stellen nach Artikel 56 Absatz 3 der Grundverordnung in Anspruch zu nehmen, so sind diese Stellen bereits in der schriftlichen Vereinbarung namentlich zu bezeichnen. Artikel 81 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 13 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für das beteiligte Personal, das sich schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten muss.
(4)Das Amt zahlt dem Prüfungsamt für die Durchführung der technischen Prüfung eine Gebühr, die sämtliche Auslagen des Prüfungsamts deckt. Der Verwaltungsrat legt einheitliche Methoden zur Berechnung der Kosten und einheitliche Kostenelemente fest, die für alle beauftragten Prüfungsämter gelten.
(5)Das Prüfungsamt legt dem Amt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Kosten der vorgenommenen technischen Prüfungen und der Unterhaltung der erforderlichen Vergleichssammlungen vor. In dem in Absatz 3 genannten Fall legt das Prüfungsamt dem Amt einen gesonderten Bericht über die mit der Prüfung beauftragten Stellen vor.
(6)Wird einem Prüfungsamt die Prüfungsbefugnis entzogen, so wird der Entzug der Prüfungsbefugnis erst an dem Tag wirksam, an dem der Widerruf der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 1 wirksam wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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