Art. 14 – Beauftragung eines Prüfungsamts nach Artikel 55 Absatz 2 der Grundverordnung

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Beabsichtigt das Amt, nach Artikel 55 Absatz 2 der Grundverordnung, eine Einrichtung mit der technischen Prüfung von Sorten zu beauftragen, so wird dem Verwaltungsrat eine entsprechende Mitteilung mit einer Begründung der fachlichen Eignung dieser Einrichtung als Prüfungsamt zur Genehmigung vorgelegt.
(2)Beabsichtigt das Amt, nach Artikel 55 Absatz 2 der Grundverordnung, eine eigene Dienststelle zur Prüfung von Pflanzensorten einzurichten, so wird dem Verwaltungsrat eine entsprechende Mitteilung mit einer Begründung der sachlichen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit einer solchen Dienststelle sowie der Ortswahl zur Genehmigung vorgelegt.
(3)Stimmt der Verwaltungsrat den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen zu, so kann der Präsident des Amts die Beauftragung der in Absatz 1 genannten Einrichtung bekannt geben bzw. die Beauftragung der in Absatz 2 genannten Dienststelle im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntmachen. Die Erteilung der Prüfungsbefugnis kann nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats zurückgenommen werden. Artikel 13 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für das Personal der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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