Art. 13 – Beauftragung eines Prüfungsamts nach Artikel 55 Absatz 1 der Grundverordnung

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Beauftragt der Verwaltungsrat das zuständige Amt eines Mitgliedstaats mit der technischen Prüfung von Sorten, so gibt der Präsident des Amts die Beauftragung des betreffenden Amts, im Folgenden: Prüfungsamt, bekannt. Die Übertragung der Prüfungsbefugnis wird am Tag der Bekanntmachung durch den Präsidenten des Amts wirksam. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich von Artikel 15 Absatz 6 entsprechend für die Rücknahme der Prüfungsbefugnis eines Prüfungsamts.
(2)Den an der technischen Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsamts ist es nicht erlaubt, Sachverhalte, Schriftstücke und Informationen, von denen sie während oder in Verbindung mit der technischen Prüfung Kenntnis erlangt haben, widerrechtlich zu nutzen oder Unbefugten zur Kenntnis zu bringen. Sie bleiben auch nach Abschluss der technischen Prüfung, nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst und nach Rücknahme der Prüfungsbefugnis des Prüfungsamts an diese Verpflichtung gebunden.
(3)Absatz 2 gilt entsprechend für das Material der Sorte, das der Antragsteller dem Prüfungsamt zur Verfügung gestellt hat.
(4)Das Amt wacht über die Einhaltung der Absätze 2 und 3 und entscheidet über die Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Prüfungsämter nach Artikel 81 Absatz 2 der Grundverordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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