Art. 10 – Informationstag

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

Das Personal des Amts kann die Räumlichkeiten der beauftragten nationalen Einrichtungen nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung sowie der Prüfungsämter gemäß Artikel 13 und Artikel 14 der vorliegenden Verordnung kostenlos für die regelmäßige Veranstaltung von Informationstagen für Verfahrensbeteiligte und Dritte nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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