Art. 16 – Einreichung des Antrags

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Ein Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz ist beim Amt oder bei den nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung beauftragten nationalen Einrichtungen oder eingerichteten Dienststellen des Amts zu stellen. Wird der Antrag beim Amt gestellt, kann er auf Papier oder elektronisch eingereicht werden. Wird er bei einer nationalen Einrichtung oder einer Dienststelle des Amtes gestellt, so ist er in zweifacher Ausfertigung auf Papier einzureichen.
(2)Die Unterrichtung des Amts nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung schließt folgende Angaben ein: — Angaben zur Person des Antragstellers und gegebenenfalls des Verfahrensvertreters, — die nationale Einrichtung oder Dienststelle, bei der der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gestellt worden ist, und — die vorläufige Bezeichnung der Sorte.
(3)Das Amt stellt folgende Vordrucke gebührenfrei zur Verfügung: a) ein Antragsformular und einen technischen Fragebogen für die Beantragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes; b) einen Vordruck für die nach Absatz 2 mitzuteilenden Angaben mit einer Belehrung über die Folgen, die eine unterlassene Mitteilung nach sich zieht.
(4)Der Antragsteller füllt die in Absatz 3 genannten Vordrucke aus und unterzeichnet diese. Wird der Antrag elektronisch übermittelt, so erfüllt er die Anforderung bezüglich der Unterschrift gemäß Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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