Art. 17 – Eingang des Antrags

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Geht bei einer nationalen Einrichtung oder einer Dienststelle im Sinne von Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung ein Antrag ein, so leitet die betreffende Einrichtung bzw. Dienststelle nach Artikel 49 Absatz 2 der Grundverordnung den Antrag zusammen mit einer Eingangsbestätigung an das Amt weiter. In der Eingangsbestätigung ist zumindest das Aktenzeichen der nationalen Einrichtung oder Dienststelle sowie die Zahl der vorgelegten Schriftstücke und der Tag ihres Eingangs bei der nationalen Einrichtung oder Dienststelle anzugeben. Die nationale Einrichtung oder Dienststelle übermittelt dem Antragsteller eine Kopie der Eingangsbestätigung.
(2)Erhält das Amt einen Antrag direkt vom Antragsteller oder über eine eigene Dienststelle oder eine nationale Einrichtung, so vermerkt es unbeschadet sonstiger Bestimmungen auf den Antragsunterlagen das Aktenzeichen und das Datum des Eingangs beim Amt und stellt dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung aus. In dieser Eingangsbestätigung ist zumindest das vom Amt erteilte Aktenzeichen, die Zahl der eingegangenen Schriftstücke, das Eingangsdatum und der Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung anzugeben. Wurde der Antrag von einer nationalen Einrichtung oder einer Dienststelle an das Amt weitergeleitet, so erhält diese eine Kopie der Eingangsbestätigung.
(3)Erhält das Amt einen Antrag über eine eigene Dienststelle oder eine nationale Einrichtung, nachdem die Frist von einem Monat nach Antragstellung abgelaufen ist, so darf als Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung kein Tag bestimmt werden, der dem Tag des Antragseingangs beim Amt vorausgeht, es sei denn, das Amt stellt anhand ausreichender schriftlicher Nachweise fest, dass der Antragsteller das Amt nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung und Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung unterrichtet hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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