Art. 33 – Pflichten des Inhabers nach Artikel 64 Absatz 3 der Grundverordnung

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Der Inhaber ist verpflichtet, eine Überprüfung des Materials der betreffenden Sorte und desjenigen Ortes zuzulassen, an dem die Identität der Sorte aufrechterhalten wird, damit die für die Beurteilung des unveränderten Fortbestehens der Sorte erforderlichen Auskünfte nach Artikel 64 Absatz 3 der Grundverordnung gewährleistet sind.
(2)Der Inhaber hat schriftliche Aufzeichnungen zu führen, um die Nachprüfung der geeigneten Maßnahmen nach Artikel 64 Absatz 3 der Grundverordnung sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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