Art. 31 – Erhebung von Einwendungen

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Bei Einwendungen nach Artikel 59 der Grundverordnung ist Folgendes anzugeben: a) Name des Antragstellers und Aktenzeichen des Antrags, gegen den die Einwendung erhoben wird; b) Angaben zur Person des Einwenders als Verfahrensbeteiligter nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung; c) Name und Anschrift des Verfahrensvertreters, sofern der Einwender einen solchen bestellt hat; d) eine Begründung der Einwendung im Sinne von Artikel 59 Absatz 3 der Grundverordnung sowie die Einwendung stützende Tatsachen, Beweismittel und sonstige Argumente.
(2)Werden mehrere Einwendungen gegen denselben Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz erhoben, so kann das Amt diese Einwendungen in einem Verfahren zusammenfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 31 REG_2009_874 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 31 REG_2009_874 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.