Art. 28 – Vorschlag für eine Sortenbezeichnung

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

Der vom Antragsteller unterzeichnete Vorschlag für eine Sortenbezeichnung ist beim Amt in einfacher Ausfertigung einzureichen oder, wenn der Vorschlag dem Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bei einer nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung beauftragten nationalen Einrichtung oder eingerichteten Dienststelle beigefügt ist, in zweifacher Ausfertigung.
Das Amt stellt hierfür gebührenfrei Vordrucke zur Verfügung.
Wird der Vorschlag für eine Sortenbezeichnung elektronisch übermittelt, so muss er bezüglich der Unterschrift die Anforderung von Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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