Art. 26 – Form der Prüfungsberichte

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Der Prüfungsbericht nach Artikel 57 der Grundverordnung ist vom zuständigen Mitglied des Prüfungsamts zu unterzeichnen und mit dem Vermerk zu versehen, dass die Ergebnisse der technischen Prüfung der alleinigen Verfügungsbefugnis des Amts nach Artikel 57 Absatz 4 der Grundverordnung unterliegen.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für die dem Amt vorzulegenden Zwischenberichte. Das Prüfungsamt übermittelt dem Antragsteller direkt eine Abschrift des Zwischenberichts.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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