Art. 25 – Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Prüfungsämtern

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

Das für die technische Prüfung zuständige Personal des Prüfungsamts und der nach Artikel 8 Absatz 1 bestellte Berichterstatter arbeiten bei der technischen Prüfung in allen Teilen des Prüfungsverfahrens zusammen. Die Zusammenarbeit bezieht sich mindestens auf folgende Verfahrensabschnitte:
a)Überwachung der technischen Prüfung einschließlich der Überprüfung der Versuchsfelder und der Testmethoden durch den Berichterstatter,
b)Mitteilung des Prüfungsamts über eine etwaige frühere Vermarktung der Sorte unbeschadet weiterer Nachprüfungen des Amts, und
c)Vorlage von Zwischenberichten des Prüfungsamts an das Amt über jede Vegetationsperiode.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 25 REG_2009_874 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 25 REG_2009_874 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.