Art. 24 – Unterrichtung der Prüfungsämter durch das Amt

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

Nach Artikel 55 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt das Amt den Prüfungsämtern zu der betreffenden Sorte Abschriften folgender Unterlagen:
a)das Antragsformular, den technischen Fragebogen sowie alle zusätzlich vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen mit den für die Durchführung der technischen Prüfung notwendigen Informationen;
b)die vom Antragsteller nach Artikel 86 der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Vordrucke;
c)die Unterlagen einer Einwendung, die auf die Behauptung gestützt ist, dass die Voraussetzungen der Artikel 7, 8 und 9 der Grundverordnung nicht erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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