Art. 37 – Antrag auf Erteilung der Zwangslizenz

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Der Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 5 der Grundverordnung enthält folgende Angaben und Unterlagen: a) Angaben zur Person des Antragstellers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte; b) Sortenbezeichnung und das Taxon der betreffenden Sorte(n); c) Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die Zwangslizenz fallen sollen; d) Begründung des öffentlichen Interesses unter Angabe der für das behauptete öffentliche Interesse vorgetragenen Tatsachen, Beweismittel und Argumente; e) im Fall einer Beantragung nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung Vorschlag betreffend die Gruppe von Personen, denen die Zwangslizenz zu erteilen ist, gegebenenfalls unter Angabe der spezifischen Anforderungen, die an diese Gruppe von Personen zu stellen sind; f) Vorschlag für eine angemessene Vergütung und die Berechnungsgrundlage dieser Vergütung.
(2)Der Antrag nach Artikel 29 Absatz 5a der Grundverordnung enthält folgende Angaben und Unterlagen: a) Angaben zur Person des antragstellenden Rechtsinhabers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte; b) Sortenbezeichnung und das Taxon der betreffenden Sorte(n); c) beglaubigte Kopie der Patentschrift mit der Nummer und den Ansprüchen des Patents einer biotechnologischen Erfindung und mit der Anschrift der patenterteilenden Behörde; d) Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die Zwangslizenz fallen sollen; e) Vorschlag für eine angemessene Vergütung und die Berechnungsgrundlage dieser Vergütung; f) Beschreibung des mit der biotechnologischen Erfindung erzielbaren signifikanten technischen Fortschritts von erheblichem wirtschaftlichen Interesse im Vergleich zu der geschützten Sorte unter Angabe der für das behauptete öffentliche Interesse vorgetragenen Tatsachen, Beweismittel und Argumente; g) Vorschlag für den Geltungsbereich der Lizenz, der nicht über den Geltungsbereich des Patents nach Buchstabe c hinausgehen darf.
(3)Der Antrag auf Erteilung einer gegenseitigen Lizenz gemäß Artikel 29 Absatz 5a Unterabsatz 2 der Grundverordnung enthält folgende Angaben und Unterlagen: a) Angaben zur Person des antragstellenden Rechtsinhabers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte; b) Sortenbezeichnung und das Taxon der betreffenden Sorte(n); c) beglaubigte Kopie der Patentschrift mit der Nummer und den Ansprüchen des Patents einer biotechnologischen Erfindung und der Anschrift der patenterteilenden Behörde; d) amtliche Unterlage, die bescheinigt, dass dem Inhaber des Sortenschutzes für eine patentierte biotechnologische Erfindung eine Zwangslizenz erteilt worden ist; e) Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die gegenseitige Lizenz fallen sollen; f) Vorschlag für eine angemessene Vergütung und die Berechnungsgrundlage dieser Vergütung; g) Vorschlag für den Geltungsbereich der gegenseitigen Lizenz, der nicht über den Geltungsbereich des Patents nach Buchstabe c hinausgehen darf.
(4)Dem Antrag auf Erteilung der Zwangslizenz sind Unterlagen beizufügen, aus denen das erfolglose Bemühen um die die Erteilung einer vertraglichen Lizenz durch den Inhaber des Sortenschutzes hervorgeht. Beantragt die Kommission oder ein Mitgliedstaat die Erteilung der Zwangslizenz gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung, kann das Amt im Fall höherer Gewalt von dieser Voraussetzung absehen.
(5)Die Beantragung einer vertraglichen Lizenz ist als erfolglos im Sinne von Absatz 4 anzusehen, wenn a) der widersprechende Inhaber der Person, die sich innerhalb einer angemessenen Frist um die Erteilung einer vertraglichen Lizenz bemüht hat, keine endgültige Antwort erteilt hat, oder b) der widersprechende Inhaber der Person, die sich um die Erteilung einer vertraglichen Lizenz bemüht hat, die Erteilung einer solchen Lizenz abgelehnt hat, oder c) der widersprechende Inhaber der Person, die sich um die Erteilung einer vertraglichen Lizenz bemüht hat, eine Lizenz anbietet mit grundlegenden Bedingungen, einschließlich der Bedingungen betreffend die zu leistende Vergütung, die offensichtlich unangemessen sind, oder mit Bedingungen, die in ihrer Gesamtheit offensichtlich unangemessen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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