Art. 40 – Entscheidung über den Antrag

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

Die Entscheidung hat Schriftform und wird vom Präsidenten des Amts unterzeichnet. Sie enthält folgende Angaben und Unterlagen:
a)Feststellung, dass sie durch das Amt ergangen ist;
b)Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;
c)Name der Ausschussmitglieder, die am Verfahren teilgenommen haben;
d)Name der Verfahrensbeteiligten und ihrer Verfahrensvertreter;
e)Bezug auf die Stellungnahme des Verwaltungsrats;
f)Anträge der Verfahrensbeteiligten;
g)kurze Darstellung des Sachverhalts;
h)Entscheidungsgründe;
i)Entscheidungsformel, gegebenenfalls unter Angabe der unter die Zwangslizenz fallenden Handlungen, der hierfür geltenden besonderen Bedingungen und der Gruppe der Personen, gegebenenfalls einschließlich der für sie geltenden spezifischen Anforderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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