Art. 42 – Von der Person, der eine Zwangslizenz erteilt ist, zu erfüllende Voraussetzungen

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Unbeschadet der übrigen Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 3 der Grundverordnung verfügt die Person, der die Zwangslizenz erteilt ist, über die finanziellen und technischen Voraussetzungen, um von der Zwangslizenz Gebrauch machen zu können.
(2)Die Erfüllung der mit der Zwangslizenz verbundenen, in der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz festgelegten Voraussetzungen gilt als Umstand im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Grundverordnung.
(3)Das Amt sieht vor, dass die Person, der eine Zwangslizenz erteilt ist, Klage wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nur erheben kann, wenn es der Inhaber innerhalb von zwei Monaten abgelehnt oder versäumt hat, Klage zu erheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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