Art. 41 – Erteilung der Zwangslizenz

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz nach Artikel 29 Absätze 1, 2 und 5 der Grundverordnung ist die Begründung des öffentlichen Interesses beizufügen.
(2)Im öffentlichen Interesse liegen unter anderem: a) Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, b) Nachfrage nach Material, das bestimmte Merkmale aufweist, c) Erhaltung des Anreizes zur fortlaufenden Züchtung verbesserter Sorten.
(3)Der Entscheidung über die Erteilung einer Zwangslizenz nach Artikel 29 Absatz 5a der Grundverordnung ist eine Begründung darüber beizufügen, warum die Erfindung einen signifikanten technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse darstellt. Anhand der nachstehenden Punkte lässt sich begründen, warum die Erfindung einen signifikanten technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse im Vergleich zur geschützten Sorte darstellt: a) Verbesserung von Anbauverfahren, b) Verbesserung des Umweltschutzes, c) Verbesserung der erleichterten Nutzung der genetischen Vielfalt, d) Verbesserung der Qualität, e) Verbesserung der Ertragsfähigkeit, f) Verbesserung der Widerstandsfähigkeit, g) Verbesserung der Anpassung an von Klima und/oder Umwelt abhängige besondere Voraussetzungen.
(4)Aus der Zwangslizenz erwächst kein ausschließliches Recht.
(5)Die Zwangslizenz kann nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden, außer wenn es sich um den Teil eines Unternehmens handelt, der von der Zwangslizenz Gebrauch macht, oder um eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte nach Artikel 29 Absatz 5 der Grundverordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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