Art. 54 – Bescheinigung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Erteilt das Amt den gemeinschaftlichen Sortenschutz, so wird mit der entsprechenden Entscheidung als Nachweis eine Bescheinigung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ausgestellt.
(2)Das Amt stellt die Bescheinigung je nach der(den) vom Inhaber beantragten Amtssprache(n) der Europäischen Union aus.
(3)Auf Antrag kann das Amt dem Berechtigten eine Kopie ausstellen, wenn es feststellt, dass die Urschrift verlorengegangen oder vernichtet worden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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