Art. 52 – Entscheidung über die Beschwerde

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Die Entscheidung über die Beschwerde geht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der mündlichen Verhandlung auf einem der in Artikel 64 Absatz 3 geregelten Wege schriftlich zu.
(2)Die Entscheidung wird von dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer und dem nach Artikel 48 Absatz 1 bestellten Berichterstatter unterzeichnet. Sie enthält: a) die Feststellung, dass sie von der Beschwerdekammer erlassen ist; b) das Datum, an dem sie erlassen worden ist; c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die am Beschwerdeverfahren teilgenommen haben; d) die Namen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten und ihrer Verfahrensvertreter; e) die Anträge der Beteiligten; f) eine Zusammenfassung des Sachverhalts; g) die Entscheidungsgründe; h) die Entscheidungsformel einschließlich, soweit erforderlich, der Entscheidung über die Verteilung der Kosten oder über die Erstattung der Gebühren.
(3)In der Entscheidung der Beschwerdekammer ist unter Angabe der Rechtsmittelfrist darauf hinzuweisen, dass gegen die Entscheidung die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung keine Ansprüche herleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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