Art. 49 – Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Stimmt die Beschwerde nicht mit den Bestimmungen der Grundverordnung, insbesondere den Artikeln 67, 68 und 69, oder den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, insbesondere Artikel 45, überein, so teilt die Beschwerdekammer dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel, sofern dies möglich ist, innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Wird die Beschwerde nicht rechtzeitig berichtigt, so wird sie von der Beschwerdekammer als unzulässig zurückgewiesen.
(2)Wird eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amts eingelegt, gegen die eine Klage nach Artikel 74 der Grundverordnung erhoben worden ist, so legt die Beschwerdekammer die Beschwerde mit Zustimmung des Beschwerdeführers umgehend dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als Klage vor. Stimmt der Beschwerdeführer nicht zu, so wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Wird die Beschwerde dem Gerichtshof vorgelegt, so gilt die Beschwerde beim Gerichtshof als an dem Tag erhoben, an dem sie beim Amt nach Artikel 46 der vorliegenden Verordnung eingegangen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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