Art. 46 – Eingang der Beschwerde

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

Das Amt versieht jede Beschwerde mit dem Eingangsdatum und einem Aktenzeichen und teilt dem Beschwerdeführer die Frist für die Begründung der Beschwerde mit. Ein Unterlassen dieser Mitteilung kann dem Amt nicht entgegengehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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