Art. 47 – Teilnahme am Beschwerdeverfahren als Verfahrensbeteiligter

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Das Amt übermittelt den Personen, die an dem Verfahren vor dem Amt beteiligt waren, umgehend eine Abschrift der mit dem Aktenzeichen und dem Eingangsdatum versehenen Beschwerde.
(2)Die in Absatz 1 genannten Verfahrensbeteiligten können innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Abschrift der Beschwerde dem Beschwerdeverfahren beitreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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