Art. 81 – Voraussetzungen für besondere Registereinträge

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Ist ein beantragter oder erteilter gemeinschaftlicher Sortenschutz Gegenstand eines Konkursverfahrens oder konkursähnlichen Verfahrens, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Behörde gebührenfrei in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte eingetragen. Dieser Eintrag wird ebenfalls auf Antrag der zuständigen nationalen Behörde gebührenfrei gelöscht.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den Artikeln 98 und 99 der Grundverordnung sowie für die abschließende Entscheidung oder sonstige Beendigung eines solchen Verfahrens.
(3)Handelt es sich um die Kennzeichnung der Sorten als Ursprungssorten und im Wesentlichen abgeleitete Sorten, so können alle Verfahrensbeteiligten die Eintragung gemeinsam oder getrennt beantragen. Beantragt nur ein Verfahrensbeteiligter die Eintragung, so sind dem Antrag ausreichende Unterlagen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe h der Grundverordnung beizufügen, die den Antrag des anderen Verfahrensbeteiligten entbehrlich machen.
(4)Wird die Eintragung eines ausschließlichen vertraglichen Nutzungsrechts oder einer Übertragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes als Sicherheit oder dingliches Recht beantragt, so sind dem Antrag ausreichende Belege beizufügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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