Art. 84 – Zugang zu Unterlagen im Besitz des Amtes

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Der Verwaltungsrat regelt den Zugang zu Unterlagen im Besitz des Amtes einschließlich der Register.
(2)Der Verwaltungsrat regelt, welche Arten der im Besitz des Amtes befindlichen Unterlagen der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung, auch in elektronischer Form, unmittelbar zugänglich gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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