Art. 87 – Amtsblatt

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(1)Die vom Amt mindestens alle zwei Monate herauszugebende Veröffentlichung nach Artikel 89 der Grundverordnung erhält die Bezeichnung „Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts“, nachstehend Amtsblatt genannt.
(2)Das Amtsblatt enthält auch die nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben c und d, Artikel 78 Absatz 2 sowie Artikel 79 in die Register eingetragenen Angaben.
(3)Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form das Amtsblatt veröffentlicht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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