ErwGr. 9

REG_2009_874 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

In den Artikeln 23, 29, 34, 35, 36, 42, 45, 46, 49, 50, 58, 81, 85, 87, 88 und 100 der Grundverordnung ist bereits ausdrücklich vorgesehen, dass zu ihrer Durchführung detaillierte Vorschriften zu erlassen sind oder erlassen werden können. Weitere Durchführungsvorschriften können erlassen werden, wenn es einer Präzisierung bedarf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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