Art. 2

REG_2009_880 · über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Abweichend von Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beginnt der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Dreimonatszeitraum für das Wirtschaftsjahr 2009/10 für die Kontingente mit den laufenden Nummern 101 und 103 am 1. Oktober 2009 oder am ersten Tag der Anwendung dieser Verordnung — maßgebend ist das spätere Datum.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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