ErwGr. 3

REG_2009_954 · zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

Entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs (6) legte der Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen im Frühjahr 2009 die Gründe für die Aufnahme von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi in die Liste vor. Die Kommission hat Mitteilungen an die genannten Personen veröffentlicht (7), um sie davon in Kenntnis zu setzen, dass der Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste vorgelegt hatte, die ihnen auf Antrag mitgeteilt würden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich zu diesen Gründen zu äußern. Die Mitteilungen wurden an die in den entsprechenden Einträgen aufgeführten Anschriften versandt. Die Gründe für die Aufnahme in die Liste wurden den betreffenden Personen außerdem mit Schreiben vom 24. Juni 2009 an die Anschrift ihrer Rechtsanwälte übermittelt, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt darzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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