Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2009_976 · zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste

Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Teil A des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission (2).
Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Die „Anfangsbetriebsfähigkeit“ ist die Fähigkeit eines Netzdienstes, volle Funktionalität bereitzustellen, ohne die Dienstqualität gemäß den Bestimmungen in Anhang I dieser Verordnung oder Zugang zu dem Dienst für alle Benutzer über das Geo-Portal INSPIRE zu garantieren;
2.„Leistung“ ist das Mindestniveau, ab dem ein Ziel als erreicht angesehen werden kann, und verdeutlicht, wie schnell eine Anfrage innerhalb eines INSPIRE-Netzdienstes bearbeitet werden kann;
3.„Kapazität“ ist die Höchstmenge gleichzeitiger Dienstanfragen, die mit garantierter Leistung bearbeitet werden;
4.„Verfügbarkeit“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Netzdienst zur Verfügung steht;
5.„Antwortzeit“ ist die Zeit, die es dauert, bis im Mitgliedstaat am Standort des Dienstes das erste Byte des Ergebnisses ausgegeben wird;
6.„Dienstanfrage“ ist eine einzelne Anfrage an eine Operation eines INSPIRE-Netzdienstes;
7.„INSPIRE-Metadatenelement“ ist ein Metadatenelement im Sinne von Teil B des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr. 1205/2008;
8.„Veröffentlichen“ ist die Operation, um INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen im Suchdienst einzufügen, zu löschen oder zu aktualisieren;
9.„Natürliche Sprache“ ist eine Sprache, die von Menschen gesprochen, geschrieben oder gebärdet wird, um zu kommunizieren;
10.„Sammeln“ ist eine Operation, um INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen aus einem Quell-Suchdienst zu ziehen und die Metadaten dieser Ressourcen im Ziel-Suchdienst zu erstellen, zu löschen oder zu aktualisieren;
11.„Kartenebene“ ist eine grundlegende Einheit geografischer Informationen, die nach EN ISO 19128 als Karte von einem Server angefordert werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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