ErwGr. 7

REG_2009_988 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Geltungsbereich dieser Bestimmung klargestellt und erweitert wird und dass gewährleistet wird, dass auch Familienangehörige ehemaliger Grenzgänger im früheren Beschäftigungsland des Versicherten nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine ärztliche Behandlung fortsetzen können, es sei denn, der Mitgliedstaat, in dem der Grenzgänger seine Erwerbstätigkeit zuletzt ausübte, ist in Anhang III aufgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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