Art. 121

REG_2010_1080 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Das Organ übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen, es sei denn, das Sitzabkommen sieht etwas anderes vor. Das Organ richtet ein eigenständiges oder komplementäres System der sozialen Sicherheit für die Länder ein, in denen eine Absicherung durch ein System vor Ort nicht existiert oder unzureichend ist.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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