Art. 50c

REG_2010_1080 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

(1)Die Artikel 37, 38 und 39 des Statuts gelten sinngemäß. Die Abordnung darf nicht über die Vertragslaufzeit hinaus andauern.
(2)Artikel 52 Buchstabe b) Unterabsatz 2 des Status gilt sinngemäß.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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