Art. 6 – Codelisten und Enumerationen

REG_2010_1089 · zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

1.Codelisten können nach Maßgabe des Anhangs II einem der folgenden Typen angehören: (a) in einem gemeinsamen Codelisten-Register geführte Codelisten, die von den Mitgliedstaaten nicht erweitert werden dürfen; (b) Codelisten, die von den Mitgliedstaaten erweitert werden dürfen.
2.Erweitert ein Mitgliedstaat eine Codeliste, sind die zulässigen Werte der erweiterten Liste in ein Register einzutragen.
3.Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, können nur Werte annehmen, die dem Register, in dem die Codeliste geführt wird, entsprechen.
4.Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Enumerationstyp angehören, können nur Werte aus den für den Enumerationstyp festgelegten Listen annehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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