Art. 14 – Sonstige Beratung

REG_2010_1092 · über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

Bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf die Meinungen einschlägiger privatwirtschaftlicher Akteure ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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