ErwGr. 2

REG_2010_1126 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1547/2007 im Hinblick auf die Verlängerung des Übergangszeitraums für die Streichung der Republik Kap Verde von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder

Nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird ein Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen, wenn die Vereinten Nationen (VN) dieses Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder streichen. In dem besagten Artikel ist auch die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren festgelegt, nach dem die Streichung wirksam wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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