ErwGr. 5

REG_2010_1126 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1547/2007 im Hinblick auf die Verlängerung des Übergangszeitraums für die Streichung der Republik Kap Verde von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder

Der Übergangszeitraum nach Verordnung (EG) Nr. 1547/2007, der in eine Zeit wirtschaftlicher Schwierigkeiten fiel, war von rückläufigen Handelsvolumen geprägt, die die Bemühungen von Kap Verde um wirtschaftliche Diversifizierung behinderten. Der Übergangszeitraum genügte Kap Verde daher nicht, seine übermäßige Abhängigkeit von einer Hauptexportbranche zu überwinden und damit die potenziell nachteiligen Folgen der Streichung aus der Alles-außer-Waffen-Regelung abzumildern. Der Übergangszeitraum sollte folglich bis zum 1. Januar 2012 verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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