Art. 4 – Datenquellen

REG_2010_1151 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung

Jede Datenquelle muss zur Bereitstellung von Informationen geeignet sein, die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 notwendig sind, und insbesondere
— den wesentlichen Merkmalen entsprechen, die in Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 aufgeführt und in Artikel 2 Absätze 2 bis 6 definiert sind,
— die Zielpopulation repräsentieren,
— die einschlägigen technischen Spezifikationen der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 erfüllen und
— zur Bereitstellung von Daten für das Programm der statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 519/2010 beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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